Am 24. Februar 2016 wurde im Landgericht Köln beschlossen, das Fehlen einer konkreten Datenschutzerklärung als Wettbewerbsverstoß anzusehen. Es ist eine Regelung zur Informationspflicht, meist in Form einer Datenschutzerklärung, wie in Paragraph 13 und 15 des Telemediengesetzes beschrieben:
§ 13 Pflichten des Diensteanbieters
”(1) Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Bei einem automatisierten Verfahren, das eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglicht und eine Erhebung oder Verwendung personenbezogener Daten vorbereitet, ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.”
§ 15 Nutzungsdaten
”(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten)”
Was bedeutet das für Sie als Seitenbetreiber?
Verbraucherschutzverbände und Wettbewerbsverbände sind dazu berechtigt, Abmahnungen auszusprechen, aufgrund von fehlender Datenschutzerklärung auf Ihrer Webseite.
Alle Seitenbetreiber einer Website sind verpflichtet, eine Datenschutzerklärung bereitzustellen. Über die Nutzung personenbezogener Daten muss informiert werden!
Aber was ist mit personenbezogener Daten gemeint? Zum einen Nutzerdaten wie Name und Anschrift, IP-Adressen, Facebook und Google Analytics. Zum anderen geht es um die Informationen der Datenverarbeitung und der Datenweitergabe. Sie müssen klarstellen, was mit den Daten geschieht, ob und wie sie weitergegeben und verarbeitet werden.

Und warum das Ganze?
Das Landgericht Köln hofft sich durch das neue Gesetz Datenschutzverstöße innerhalb des Netzes besser verfolgen zu können und Verbraucher vor unseriösen Unternehmern zu waren. Schutz ist Intention, die hinter dem Gesetz steckt. Nachvollziehbar und Verständlich!
Was bedeutet das für Sie als Seitenbetreiber? Jeder Webseitenbetreiber ohne konkrete Datenschutzerklärung läuft Gefahr, eine Abmahnung zu bekommen. Das kann teuer werden.
Was also tun?
Verfassen Sie eine Datenschutzerklärung oder verwenden sie eine Muster-Datenschutzerklärung. Diese muss über Art, Umfang, Zweck der Erhebung und Verwendung der Daten informieren und in verständlicher Form geschrieben sein.
Sichern Sie sich ab! Informieren sie sich gründlich über den Datenschutz.
Hier können Sie sich eine Muster Datenschutzerklärung herunterladen:
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